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Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege

Um allgemein geltende Grundsätze, wie bedarfsgerechte Förderung, aktivierende Pflege und Schutz der zu pflegenden Person, umsetzen zu können, muss die Sehbeeinträchtigung einer zu pflegenden Person konsequent berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür sind aktuelle augenärztliche Befunde, insbesondere zu Beginn einer Pflege. Wir fordern deshalb die stärkere Verankerung des Themas Sehen in der Pflegeanamnese und -dokumentation.

Menschen mit Sehbeeinträchtigung dürfen nicht aufgrund des damit verbundenen höheren Aufwandes (Beförderung, zusätzlicher Personalaufwand, Begleitung, zusätzliche Erklärungen, Anpassung von Materialien für gemeinsame Aktivitäten etc.) von Angeboten ausgeschlossen werden. Die Unterstützung bei der Nutzung von Hilfsmitteln muss gewährleistet sein. Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in häuslicher Umgebung wie auch in Einrichtungen müssen Sehbeeinträchtigungen berücksichtigen.

Statement des Aktionsbündnis-Mitglieds Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn

„Unser Ziel: Mit Seh­beeinträch­tigung am Leben teilnehmen, in jedem Alter.“

Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn

Ursula Hahn trägt kurze, blonde Haare, einen dunkelblauen Blazer und eine auffällige, rote kette.